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Informantenschutz

Den Begriff "Informantenschutz" finden Sie in keinem deutschen Gesetz. Und dennoch gibt es ihn. Er gilt sogar als eines der wichtigsten und höchsten Rechtsgüter. Und zwar in allen deutschsprachigen Ländern.

In Österreich heißt dies "Schutz des Redaktionsgeheimnisses" (§ 31 Mediengesetz) und in der Schweiz spricht man von "Quellenschutz" (§ 27bis Strafgesetzbuch).

Allerdings gibt es damit in den USA häufiger Probleme: dort existieren zwar Whistleblower-Schutzgesetze, aber so genannte "Shield laws", Schutzgesetze für Journalisten, kennt man nur in den Bundesstaaten. Auf Bundesebene, also vor den höchsten US-Gerichten, zählt die Verweigerung von Auskünften gegenüber der Justiz als "Behinderung der Justiz" ("obstruction") und zieht entsprechende Sanktionen, sprich Gefängnisstrafen nach sich. Davon sind in den letzten Jahren immer mehr Journalisten betroffen, die sich standhaft weigern, ihre Quellen preiszugeben.

Ganz anders im deutschsprachigen Sprachraum, in dem es aber wiederum keine Whistleblower(schutz)gesetze gibt:

Während in Österreich und in der Schweiz gesetzliche Regeln die Grundlage darstellen, hat der Informantenschutz in Deutschland quasi Verfassungsrang - das Bundesverfassungsgericht hat ihn in seiner Rechtsprechung bereits 1959 entwickelt und seither regelmäßig weiterentwickelt. Alle Gerichte, sogar die untersten Instanzen, wissen und respektieren dies: Der Schutz von Whistleblowern durch die Medien, über die der Öffentlichkeit wichtige Informationen zukommen, steht nicht zur Disposition, denn diesen Schutz leiten die Verfassungsrichter direkt aus dem Artikel 5 des Grundgesetzes ab, in dem auch die Pressefreiheit ganz allgemein kodifiziert ist.

Dies ist ein elementarer Unterschied zur rechtlichen Situation von Whistleblowern bzw. Informanten selbst, die im Zweifel mit arbeits- und dienstrechtlichen Vorschriften in Konflikt geraten (siehe unter "Ja oder Nein?").

Das Besondere beim Informantenschutz: Er gilt nur für die Medien bzw. deren Vertreter. Aber die lassen ihn ihren "Quellen" zukommen und somit ist letztlich auch der Informationsgeber davon abgedeckt.

Auf eine kurze Formel gebracht funktioniert das Ganze Deutschland, Österreich und in der Schweiz folgendermaßen:

Die erste Säule des Informantenschutzes = Zeugnisverweigerungsrecht des Journalisten

Im Prinzip funktioniert es so in allen deutschsprachigen Ländern: die Tipp- und Informationsgeber profitieren nur indirekt davon, weil es hier - im Gegensatz zu anderen Ländern wie etwa den USA oder England - keine eigenständigen Whistleblowergesetze gibt, die eindeutig klarstellen würden, dass die Informationsweitergabe bei ernsthaften Problemen, Missständen und Gefahren im öffentlichen Interesse ist und deshalb logischerweise auch nicht strafbar sein kann.

Aus diesem Grund betonen die Gerichte auch immer wieder, dass es bei dieser vergleichsweise komplizierten, weil indirekten Regelung, vor allem auf das ungestörte "Vertrauensverhältnis" zwischen Whistleblower/Informant und Medienvertreter ankommt - der Hinweisgeber muß sich darauf verlassen können, dass der Journalist ihn nicht ‚verraten' muß. Und dies wäre der Fall, wenn es kein klar geregeltes Zeugnisverweigerungsrecht für Medienvertreter gäbe. Denn im Normalfall müssen Zeugen, wenn sie von Ermittlungsbehörden befragt werden oder vor Gericht als Zeuge aussagen müssen, nicht nur reden, sondern vor allem auch die Wahrheit sagen.

Journalisten dürfen eben diese Aussage verweigern, weil sich Whistleblower/Informanten sonst nicht sicher fühlen könnten und somit erst gar nicht auf die Medien zugehen würden. Das gleiche Verweigerungsrecht gilt aber auch für alle anderen Vertreter oder Beschäftigten eines Mediums, egal ob Chefredakteur, Kameraassistent, Drucker, Buchhalter, Sekretärin oder Pförtner. Damit ist sichergestellt, dass man diesen Schutz nicht aushebeln kann. So haben es die Verfassungsrichter immer wieder betont und so auch immer wieder entschieden.

Das dazu notwendige Privileg des Zeugnisverweigerungsrechts ist daher in der Bundesrepublik parallel in der Strafprozessordnung (§ 53 Absatz 1 Nr. 5 StPO), in der Zivilprozessordnung (§ 383 Absatz 1 Nr. 5 ZPO) sowie auch in der Abgabenordnung (§ 102 Absatz I Ziffer 4 AO) geregelt. Es gibt keine rechtliche Lücke. Es macht auch keinen Unterschied, ob die gelieferten Informationen in einen Zeitungsartikel, einen Radio- oder Fernsehbeitrag, in einen Kinofilm oder in ein Buch eingehen oder ob sie nachher im Internet stehen oder ob sie zunächst überhaupt nicht verwertet werden.

Die zweite Säule des Informantenschutzes: "rechtswidrig beschaffte oder erlangte Informationen" und/oder Materialien

Egal, ob die Informationen und/oder Materialien, die der Journalist erhalten hat und die er dann auch verwendet (juristisch: "verbreitet"), auf legalem oder illegalem Wege, d.h. "rechtswidrig beschafft oder erlangt" wurden: Das Aussageverweigerungsrecht gilt auch in diesem Fall. Somit ist es für den Informantenschutz völlig unerheblich, ob der Whistleblower/Informant legal oder rechtswidrig (z.B. aufgrund von Geheimnisverrats) gehandelt hat. Auch dies hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil Bild-Zeitung/Axel-Springer-Verlag gegen Günter Wallraff im Jahre 1984 unmißverständlich klargestellt (Az: 1 Bv R 272/81, Urteil v. 25.1.1984; (mehr >>>).

Durch einen Whistleblower/Informanten illegal beschaffte Materialien können z.B. widerrechtlich kopierte oder gestohlene Dokumente, Bilder, Filme oder auch elektronisch gespeicherte Daten sein.

Dieses Urteil ist insofern wichtig, als damit klar gestellt ist, dass sich ein Informant im Zweifel praktisch immer "rechtswidrig" verhält, wenn er Informationen oder Unterlagen an die Medien weitergibt. Diese Klarstellung kann man im Umkehrschluß als Rückenstärkung für potenzielle Whistleblower bzw. Informanten interpretieren: Da es illegal ist, aber nichts passiert, spielt das widerrechtliche Handeln - de facto - keine Rolle. Und dann sollte man sich darüber auch keine Gedanken machen. Jedenfalls nicht, um die absehbar illegale Handlung als Grund dafür zu betrachten, nicht auf die Medien zuzugehen, wenn man wichtige Informationen hat.

Folgende Einschränkung ist aber wichtig: Diese rechtlich anerkannte Sicht der Dinge ist kein genereller Freibrief. Die ‚legitime Illegalität'gilt nur, wenn an den Informationen und/oder Materialien ein "öffentliches Interesse" besteht. Sofern es um Hinweise auf Probleme, Missstände oder Gefahren geht, die die Allgemeinheit in irgendeiner Form betreffen (siehe dazu unter "warum wichtig"), ist das öffentliche Interesse immer gegeben. Letztlich ist aber auch diese juristische Einschränkung de facto bedeutungslos: Das Zeugnisverweigerungsrecht für die Medienvertreter gilt immer und für alle Fälle - egal ob legal oder illegal.

Die dritte Säule des Informantenschutzes: Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbot bei Journalisten und Medien

Wenn Journalisten Zeugnis über ihre Informanten verweigern dürfen, könnten staatliche Ermittler auf den Gedanken kommen, die nicht benannten Quellen selbst vor Ort zu greifen, und zwar in Form von Unterlagen, Dokumenten oder Adressen, aufgeschrieben etwa in den Notizbüchern der Journalisten, um auf diese Weise Rückschlüsse auf eine Quelle zu erhalten. Das generelle Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbot nach § 97 Absatz V der Strafprozessordnung soll genau dies verhindern, dass das Zeugnisverweigerungsrecht auf diese Weise ausgehebelt werden kann. Folglich sind die Redaktionsräume bzw. generell alle Räumlichkeiten des Mediums, aber auch die Privatwohnung eines Journalisten oder sein Auto, seine Aktentasche, kurz sein gesamter Arbeits- und Wirkungsbereich vor staatlichem Zugriff geschützt. Das Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot bezieht sich auf alles, was im anderen Fall vom Zeugnisverweigerungsrecht abgedeckt wäre. Im Prinzip jedenfalls.

Doch hier gibt es eine Schwachstelle. Es ist zwar nicht oft, aber ab und an doch schon mal vorgekommen, dass sich Staatsanwälte (mit dem Durchsuchungsbeschluß eines gerade Dienst habenden Untersuchungsrichters) über diese Grundregel der Pressefreiheit hinweg gesetzt haben, um Fakten zu schaffen bzw. Fakten zu finden, wenn sie der Meinung sind, sie müssten - aus welchen Gründen auch immer - irgendwie auf die Pauke hauen. Der Grund, den die staatlichen Ermittler gerne vorschieben, lautet meistens auf "Beihilfe" durch den Journalisten, weil man an den eigentlichen Informanten ja nicht herankommt (z.B. Beihilfe zum Geheimnisverrat; mehr >>>).

Einen Journalisten zum Reden zwingen - ohne Folter - funktioniert hier zu Lande nicht. Eine überraschende Durchsuchung zu organisieren ist für Ermittlungsbehörden schon einfacher. Da eine richterliche Überprüfung in einem ordentlichen Gerichtsverfahren hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit einer solchen Aktion, immer erst im nachhinein stattfinden kann, hat ein Staatsanwalt - wenn ihm das Glück hold ist - das, was er möchte: Informationen. Oder Unterlagen, aus denen er Informationen saugen oder Rückschlüsse ziehen kann. Zum Beispiel mittels verräterischer Spuren. Der Umstand, dass solche Informationen in allen bisher (nachträglich) entschiedenen Urteilen auf "rechtwidrigem" Wege erlangt worden sind, stört Staatsanwälte dann nicht (mehr), denn sie haben ja längst, was sie wollten.

Doch solche seltenen, aber letztlich nie ganz auszuschließenden Fälle kann man absolut ins Leere laufen lassen, wenn man entsprechende Vorkehrungen trifft - auf Seiten des Journalisten, aber auch auf Seiten eines Whistleblowers bzw. Informanten. Konkrete Hinweise und gezielte Tipps dazu gibt es unter "Hinweise & Tipps".

Und um es nochmals abschließend zu betonen:

Der Whistleblower/Informant verstösst im Zweifel gegen Recht und/oder Gesetz (z.B. arbeitsvertragliche Abmachungen oder gesetzlich verbotener Geheimnisverrat). Der Journalist darf trotzdem mit diesen Informationen arbeiten, selbst wenn sie (mithilfe des Informanten) "rechtswidrig" bzw. auch auf strafbare Weise "beschafft oder erlangt" wurden. Der Whistleblower ist trotzdem geschützt, denn niemand kann den Journalisten zwingen, irgendwelche Angaben über seine Quellen zu machen. Auch nach dem "Pressekodex", wie ihn der "Deutsche Presserat" zusammen mit allen Presseverbänden als verbindlich beschlossen hat, darf ein Journalist niemanden verraten (mehr... >>>)

Davon abgesehen würde sich jeder Medienvertreter seiner wichtigsten Arbeitsmöglichkeit und Ressource entledigen: Informanten. Und daran kann kein Journalist interessiert sein.

Vielmehr gilt sein Interesse dem wirksamen Schutz seiner Quellen. Und deswegen wird ein professioneller Medienvertreter über den rein rechtlichen Informantenschutz hinaus alles weitere tun, um seine Informanten sicher im Hintergrund zu halten, wenn diese das möchten.

Umgekehrt sollte aber auch ein Whistleblower bzw. Informant das seinige tun, um unerkannt zu bleiben und keine ‚dummen Fehler' machen oder irgendwelche Spuren hinterlassen. Einzelheiten unter "Hinweise & Tipps".

Unter "Beispiele" dokumentieren wir Fälle, die belegen, dass Informantenschutz sowohl auf der rechtlichen wie auf der journalistischen Ebene perfekt funktionieren kann. Wir zeigen aber auch, was passieren kann, wenn dies nicht funktioniert.

 

 
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