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Ja oder Nein? Erste Überlegungen. Rechtslage ganz allgemein

Um (mindestens) drei Dinge geht es dabei:

Probleme, die auftreten können

Es ist eine Erfahrung von altersher: Nicht der Verursacher, sondern der Überbringer einer schlechten Nachricht wird geköpft. Psychologen und Soziologen haben sich schon lange Gedanken darüber gemacht, warum das so ist. Die Erklärung ist simpel: Die betroffenen Verursacher sehen sich an den Pranger gestellt, wenn ihre Unfähigkeit oder auch ihr Unwillen, besser zu arbeiten, öffentlich werden.

Genau genommen ist dies eigentlich immer nur ein ‚Problem' der dafür Verantwortlichen. Dass es oft anders gesehen wird, hängt mit einer Art Wagenburg-Mentalität zusammen, die auch von jenen unterstützt wird, die zwar nicht direkt für eine Misere verantwortlich sind, sie aber indirekt dadurch ‚unterstützen', dass sie nicht selbst den entscheidenden Schritt tun (oder getan haben), um einer mißlichen Situation Einhalt zu gebieten. Zum Beispiel, indem sie selbst Alarm schlagen, wenn andere Dinge nicht helfen. Aus diesem Grund sind die weniger Mutigen, die Anpasser und Opportunisten regelmäßig in der Überzahl.

Andererseits ist solch falsch verstandener Chorgeist (teilweise auch als Corpsgeist, Kameradschaft oder Kumpanei bezeichnet) oft nur von begrenzter Dauer. Müssen nämlich einzelne aus dieser wie auch immer ‚verschworenen Gemeinschaft' ganz offiziell als Zeugen aussagen - beispielsweise weil alles aufgeflogen ist - , schwindet der gemeinschaftliche Corpsgeist oft schnell dahin, weil - zum Glück - legitimierte ‚Aufarbeitungs'-Institutionen, egal ob Gericht oder Untersuchungsausschuss, hier zu Lande (immer noch) eine hohe Akzeptanz genießen.

Anders verhält es sich bei ideellen Bruderschaften oder religiösen Ordensgemeinschaften, geheimen Bünden oder Logen, die andere Spielregeln praktizieren und wo unbotmäßiges Verhalten schnell zum Ausschluß führen oder gar zur Lebensbedrohung werden kann. Für solche Fälle sind unsere Überlegungen hier an dieser Stelle sicherlich zu weich. ‚Aussteiger'-Empfehlungen, so sie erwünscht sind, können daher auch nur ‚Aussteiger'-Experten geben.

Wir sprechen hier vom Normalfall. Und der sieht so aus, wie auf der Unterseite "warum wichtig" beschrieben: Es geht um offenkundige Probleme oder Fehlverhalten und um Abhilfe, die geschaffen werden soll. Deswegen sind Whistleblower keine Querulanten oder Denunzianten, sondern wichtige Hinweisgeber, um Qualität, Effizienz oder Lebensqualität aufrecht zu erhalten. Whistleblower bzw. Informanten werden daher im Sinne von Qualitätssicherung aktiv, und Qualitätssicherung ist heutzutage - eigentlich - Grundprinzip modernen Managements, egal ob in der Wirtschaft, der Wissenschaft, beim Staat oder in sonstigen Bereichen.

Trotzdem macht es Sinn, sich über diese Schere im Klaren zu sein: man verstößt im Zweifel gegen geltende Regeln, wenn man solche unerwünschten Informationen ‚nach außen' trägt. Und damit sollte man dann auch persönlich leben können. Andererseits: Niemand muß davon erfahren. Es reduziert sich dann eher auf einen persönlicher Konflikt, ob man das möchte und dann auch macht, oder besser nicht. Diesen ‚Konflikt' muß jeder mit sich selbst ausmachen. Wir wollen dazu nur einige Argumente anbieten.

Die persönliche Entscheidung

Zur Wichtigkeit und gegebenenfalls auch zur Dringlichkeit von Whistleblowing haben wir im Abschnitt "warum wichtig" Anmerkungen gemacht. Dass ‚Alarm schlagen' etwas mit Qualitätsverbesserung zu tun, haben wir gerade eben klargestellt. Damit haben wir die Ebene der grundsätzlichen Beweggründe angesprochen.

Es verbleibt die persönliche Ebene.

Für die Frage, ob man tatsächlich wichtige Hinweise geben oder warnen soll - und zwar unabhängig von allen grundsätzlichen Überlegungen, die dafür spechen können -, ist oft eine andere Frage hilfreich: Wer sonst könnte diesen Job übernehmen und es dann machen?

Meistens gibt es auf diese letzte Frage keine Antwort. Und das bedeutet, dass man sich um die Entscheidung, ob ja oder nein, eigentlich nicht mehr drücken kann, egal ob sie mit "ja" oder "nein" oder mit "jetzt noch nicht" ausgeht.

Ob man es dann tatsächlich macht, hängt von zwei Dingen ab:

Der letzte Punkt lautet in den allermeisten Fällen auf "ja". Selbst wenn man nur anonym Hinweise geben oder lauthals Alarm schlagen möchte: Die Medien kann man immer ansprechen - ungehindert und unbeobachtet von allen anderen. Dazu genügt ein Anruf, um ein entsprechendes (erstes) Arrangement auszumachen.

Verbleibt der erste Punkt. Den kann nur jeder mit sich selbst ausmachen.
Wir würden aber jedem sagen: Wenn es eine unproblematische Möglichkeit gibt, solche Informationen an die Medien oder auch an andere Ansprechpartner (sofern vorhanden) zu geben, dann sollte man es auch machen. Denn das Risiko ist gering, die positive Wirkung meist (riesen)groß. Und dieses Argument dann sollte wichtig genug sein, sich klar zu entscheiden.

Unabhängig davon: Eine besondere Verantwortung liegt immer auf den Schultern von "Experten". Sie sind oft die einzigen, die bestimmte Dinge (rechtzeitig) sehen können, weil sie als Fachleute um diese Dinge wissen. Wer spezielle Zusammenhänge nicht erkennen kann, weil er davon aus beruflichen oder sonstigen Gründen nichts weiß, hat nicht die Möglichkeit zu handeln. Umso größer die Verantwortung von Kennern der Materie.


Wie ernsthaft Berufsgruppen ihre Verantwortung nehmen (sollen), können Sie aus dem Umwelt-Kodex ersehen, den die Ingenieurverbände aus allen Ländern der Welt 1985 in Neu Dehli unterzeichnet haben. Dieser "Kodex für eine Umweltethik der Ingenieure" ist zwar kein bindendes Gesetz, aber eine klare Handlungsempfehlung, die dem Selbstverständnis dieser Berufsgruppe entspricht. Hier geht's zum Umwelt-Kodex >>>

An solchen Branchen-Philosophien orientieren sich beispielsweise oftmals Richter, wenn sie darüber zu entscheiden haben, ob bestimmte Handlungen oder Aktivitäten mit Arbeitsrecht und Dienstpflichten vereinbar sind oder ob sie im Zeifel über arbeitsrechtlichen Privatvereinbarungen stehen. Spricht ein solch selbstverpflichtender Kodex eine klare Sprache, ist dies auch für Richter von Belang, weil sie versuchen, den Usancen und dem Selbstverständnis einer Branche Rechnung zu tragen. Denn nur so kann man klären, was branchenüblich ist oder zum beruflichen Tätigkeitsfeld gehört - an Rechten, aber auch an (Verantwortungs-)Pflichten.

Im deutschsprachigen Raum gibt es bisher keine Institutionen oder Selbsthilfeorganisationen, die als individueller Ratgeber fungieren könnten und die daher Erfahrungen haben, wie sich Menschen fühlen, die Alarm schlagen wollen oder es bereits getan haben. Unter "Ansprechpartner" haben wir allerdings die "Fairness-Stiftung" aufgeführt, die unter Umständen helfen kann.

Weil deutschsprachige Institutionen fehlen, können wir nur ausländische Erfahrungswerte wiedergeben. Die US-amerikanische Organisation Government Accountability Project (GAP), die inzwischen rund 8.000 Mitglieder und Unterstützer zählt und unter www.whistleblower.org erreichbar ist, sagt, dass rund 90% aller Whistleblower es ein zweites Mal tun würden, selbst wenn sie (wieder) Schwierigkeiten bekämen. Der Umstand, dass Informanten Probleme bekommen (können), ergibt sich in der Regel dann, wenn man nicht gleich an die Medien geht, sondern statt dessen etwa intern Meldung erstattet und auf Veränderung hofft. Dies geht bekanntermaßen meist schief.

Doch unabhängig davon: Dass die meisten Informanten bei der Stange bleiben, erklären die amerikanischen Whistleblowerberater so: Die Informanten, die sich meist selbst hohe Ansprüche setzen (z.B. hinsichtlich Qualität oder sonstigen Standards), fühlen sich hinterher einfach besser. Deswegen wollen auch wir dies als Argument für die Frage anbieten, ob ja oder nein.

Was ist die Alternative bzw. wie sehen mögliche Folgen aus?

Egal, ob Sie Angestellter bei einem Unternehmen oder einer sonstigen Institution sind oder ob Sie als Beamter ihr Geld verdienen: Wenn Sie so genannte Interna nach außen tragen, verstoßen Sie - in der Regel - gegen ihre dienstlichen Treue- oder Verschwiegenheitspflichten oder gegen sonstige Vereinbarungen, die Ihnen im Arbeitsvertrag aufgegeben sind.

Die deutsche Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist in dieser Hinsicht und im Vergleich zu den USA oder England ziemlich ‚konservativ', weil es eben bisher weder ein politisches Signal geschweige denn ein Whistleblowergesetz gibt, das eindeutig klarstellen würde, dass Alarmschlagen unverzichtbar ist und deshalb allen arbeitsrechtlichen Vereinbarungen vorgehen muß. Erst in den oberen Instanzen entscheiden Richter anders und ‚kassieren' die Urteile ihrer Kollegen der unteren Instanzen (z.B. Arbeitsgerichte, Zivil- und/oder Verwaltungsgerichte).

Ein Beispiel für die unzufriedenstellenden rechtlichen Regelungen stellt der Fall der Tierärztin Dr. Margret HERBST dar. Die hatte sich als Angestellte des staatlichen Fleischhygieneamtes im Kreis Segeberg (Schleswig-Holstein) seit 1990 geweigert, BSE-verdächtiges Rindfleisch als "unbedenklich" zu bescheinigen und hatte ihre Bedenken erst behördenintern (es passierte nichts), später öffentlich, sprich in den Medien in Form von Interviews geäußert. Nach mehreren Abmahnungen wurde sie unmittelbar nach einem Fernsehinterview 1994 in der Sendung "stern tv" vom Landrat des Kreises Bad Segeberg fristlos entlassen. Klagen vor den Arbeitsgerichten blieben erfolglos, obwohl ihr Handeln absolut im Einklang mit den Vorgaben der dafür bundesweit zuständigen "Bundesforschungsanstalt für Viruserkrankungen der Tiere (BFAV)" gestanden hatte. Als dann auch noch der aus guten Gründen ins Gerede gekommene Schlachthof Bad Bramstedt, in dem Frau HERBST gearbeitet hatte, auf Unterlassung der Vorwürfe seitens der Whistleblowerin sowie Schadensersatz klagte, hatten Schleswig-Holsteins oberste Zivilrichter am Oberlandesgericht Schleswig entschieden (Urteil v. 23.5.1997, Az: 1 U 29/96), dass sich für Frau Dr. Magret HERBST ("Beklagte")

"nicht nur der Verdacht aufdrängen konnte, dass den staatlichen Stellen durchaus im Einklang mit den Fleisch erzeugenden und verarbeitenden Betrieben sehr daran gelegen war, einen amtlichen BSE-Nachweis wenn irgendmöglich zu verhindern. Wenn vereitelt wurde, dass die der sachverständigen Beklagten aufgefallenen Tiere sachgerecht ... getötet ..., wenn trotz der nicht eindeutigen und damit unsicheren Befundergebnisse keine weiteren Untersuchungen durchgeführt wurden, wenn die Beklagte schließlich gegen ihren Willen aus dem Stall ans Band versetzt worden ist und ihr damit die Möglichkeit genommen wurde, bei der klinischen Lebenduntersuchung weitere BSE-Verdachtsmomente festzustellen, und wenn die Untersuchungsergebnisse ((in einem Bericht des Ministeriums)) öffentlich verharmlost wurden, dann durfte sich die Beklagte, die als wissenschaftliche Expertin um eine Stellungsnahme gebeten worden war, in der geschehenen Weise und in durchaus zurückhaltender Form öffentlich äußern."

Die Whistleblowerin bekam in diesem Punkt Recht: Schadensersatz und Unterlassung wurden abgelehnt. Allerdings nützte es ihr nichts mehr (mehr ... >>>).

Es gibt nur sehr wenige Ausnahmen, in denen man sich mit Hinweisen unter Umgehung des offiziellen "Dienstweges" an externe Stellen wenden darf. Aber auch dies ist nicht immer ganz eindeutig. Ein Beispiel:

Wenn in Deutschland ein Angestellter oder Beamter mitbekommt, dass irgendwer, also ein so genannter Dritter, mit personenbezogenen Daten, die dem Datenschutz unterliegen, nicht korrekt umgeht, so gilt beispielsweise im Bundesland Schleswig-Holstein der § 40 des dort geltenden Datenschutzgesetzes: "Jeder hat das Recht, sich unmittelbar an den Datenschutzbeauftragten zu wenden, wenn ...". Und dies sogar "unter Umgehung des Dienstweges". Sich "unmittelbar" an jemanden zu wenden ist, dabei klipp & klar formuliert. Ebenso die mögliche "Umgehung des Dienstweges".

Zwar würde praktisch jeder Beschäftigte (zunächst) gegen das Dienstgeheimnis verstoßen, wenn er Meldung erstattet, aber in einer Gerichtsverhandlung (so es dazu käme) würden die Richter im Rahmen einer "Güterabwägung" (individuelles Dienstvergehen versus Aufdeckung von Amtsmißbrauch zum Nachteil anderer Personen und/oder der Öffentlichkeit) eindeutig entscheiden können - der direkte Gang zur Datenschutzbehörde würde nachträglich abgesegnet und alle andere Paragraphen würde keine Rolle spielen.

Was allerdings im Bundesland Schleswig-Holstein oder auch in Hamburg so wäre, würde sich teilweise in anderen Bundesländern anders darstellen: ein Landesdatenschutzgesetz gibt es zwar überall, aber nicht überall das Recht auf unmittelbare Meldung an den Datenschutzbeauftragten bzw. nicht dieses Recht in jenen Fällen, in denen ein Angestellter jemanden anderen beim Amtsmißbrauch entdecken würde.

Egal wie: Um in dieses

empfehlen wir aus Gründen des eigenen Schutzes, von vorneherein einen professionellen Journalisten anzusprechen. Journalisten können als Hauptakteure des Mediensystems mit solchen Informationen umgehen und gleichzeitig ihre Quelle wirksam im Hintergrund halten.

Wie das im Grundsatz funktioniert, lesen Sie unter "Informantenschutz". Was Sie selbst dazu beisteuern können, finden Sie unter "Hinweise & Tipps"

Eine ganz andere Möglichkeit besteht gegebenenfalls darin, dass Sie einen Rechtsanwalt einschalten, d.h. konkret: vorschicken. Rechtsanwälte unterliegen dem Anwaltsgeheimnis und können sich darauf gegenüber jeder Institution berufen. Weder Richter noch Anwälte können dieses Gehemeimnis knacken und private Unternehmen schon garnicht.

Will man beispielweise innerhalb seiner eigenen Institution Alarm schlagen, andererseits aber (aus guten Gründen) nicht selbst in Erscheinung treten, dann kann man dies auch über einen bzw. seinen eigenen Anwalt machen (sofern man einen solchen hat). Selbst in jenen Fällen kann dies angeraten sein, in denen Unternehmen oder auch Behörden so genannte hotlines oder Compliance-Abteilungen unterhalten: Besser ist besser bzw. sicherer ist sicherer.

Einige Institutionen - Firmen und Behörden - haben deshalb damit begonnen, solche hotlines oder Meldestellen von vorneherein über extern beauftragte Anwälte laufen zu lassen, die "Ombudsleute" heißen und als neutrale Mittler zwischen Hinweisgeber/Whistleblower und Meldestelle bzw. Beschwerdeabteilung etc. fungieren. In diesen Fällen werden die damit beauftragten Rechtsanwälte von den entsprechenden Institutionen bezahlt. Beim Siemens-Konzern zum Beispiel hat man nach Bekanntwerden größerer Korruptionsprobleme und schwarzer Kassen dies 2006 so eingerichtet.

Im anderen Fall, wenn man selbst einen Anwalt ein- bzw. vorschalten möchte, muss man den im Zweifel auch selbst bezahlen.

Beim Alarmschlagen mittels der Medien fallen keine Gebühren oder Honorare an.

 

 

 

 
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